Statuten

Name und Sitz

Art.1 Name

Unter dem Namen VSPW (Kurzbezeichnung) Verband Schweizer Präzisions Werkzeugschärfer Besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein als Arbeitgeber-, Berufs- und Fachverband im Sinne von Art. 60 ff, ZGB.

Art. 2 Sitz

Der Sitz des Verbandes wird von der Hauptversammlung bestimmt und befindet sich in der Regel am Geschäftsdomizil des Präsidenten oder eines anderen Vorstandsmitgliedes.

Zweck

Art. 3 Zweck

Der VSPW betätigt sich auf dem Fachgebiet des Nachschärfens, des Unterhalts und der Herstellung von Schneidwerkzeugen der Metall-, Kunststoff- und Holzverarbeitenden Industrie. Er bezweckt:
3.1 Die Wahrung der Interessen der Verbandsmitglieder, insbesondere die Förderung der unternehmerischen, wirtschaftlichen, technischen und anderen beruflichen Interessen.
3.2 Die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Verbandsmitglieder.
3.3 Die Pflege von Beziehungen unter den Verbandsmitgliedern.
3.4 Die Wahrnehmung wirtschaftlicher, sozialer und politischer Interessen, insbesondere zum Wohle des Verbandes, seiner Mitglieder sowie der Unternehmen und deren Mitarbeiter.

Mitgliedschaft

Art. 4 Form der Mitgliedschaft

Der VSPW besteht aus:
4.1 Aktivmitgliedern
4.2 Ehrenmitgliedern
4.3 Patronatsmitgliedern

Art. 5 Aufnahme

Als Mitglieder können aufgenommen werden:
5.1 Aktivmitglieder – Als Aktivmitglieder können Unternehmen aufgenommen werden, die in der Schweiz ansässig sind und die Einrichtung zum Schärfen oder Herstellen von Schneidwerkzeugen für die Metall-, Kunststoff- oder Holzverarbeitende Industrie besitzen und diese Werkzeuge in Ihrem Betrieb gewerbemässig schärfen, unterhalten oder herstellen.
5.2 Ehrenmitglieder – Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Einzelpersonen als Ehrenmitgliederwählen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben.
5.3 Patronatsmitglieder – Lieferantenfirmen und Gönnern kann die Patronatsmitgliedschaft gewährt werden.
Aufnahmegesuche sind schriftlich, unter Verwendung des entsprechenden Gesuchformulars, zum Vorentscheid an den Vorstand einzureichen. Der endgültige Aufnahmebeschluss bleibt der nächsten Haupt- oder Mitgliederversammlung vorbehalten.
Rekursrecht – Bei Ablehnung von Aufnahmegesuchen haben die Gesuchsteller Rekursrecht an der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

Art. 6 Austritte

Die Mitgliedschaft von Aktiv- und Patronatsmitgliedern erlischt mit dem Austritt auf das Ende eines Kalenderjahres.
Austrittsbegehren sind bis spätestens 6 Monate vor dem Ende des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Genehmigung des Austrittes erfolgt durch den Vorstand.
Die austretenden Mitglieder sind für rückständige und laufende Beiträge haftbar.
Bei Austritt besteht kein Anspruch auf das Verbandsvermögen.

Art. 7 Ausschluss

Verbandsmitglieder, die den Bestimmungen der Statuten und Reglemente zuwiderhandeln, verbindliche Beschlüsse und Weisungen der Verbandsorgane missachten, mit dem VSPW oder anderen Organisationen abgeschlossene Verträge verletzen oder durch ihr Verhalten im Allgemeinen die Interessen des Verbandes schädigen, können aus dem Verband ausgeschlossen werden. Auf begründeten Antrag des Vorstandes beschliesst die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen den Ausschluss.
Das ausgeschlossene Verbandsmitglied verliert jeglichen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Er haftet für seine Verpflichtungen und ist für das ganze Verbandsjahr beitragspflichtig.

Beiträge und Finanzen

Art. 8 Einnahmen

Der Verband finanziert sich durch:
Jahresbeiträge der Verbandsmitglieder
Einnahmen durch besondere Verträge
Einnahmen durch Aktivitäten und Dienstleistungen
Geschenke und Vermächtnissen
Zinsen
Subventionen u.ä.

Art. 9 Jahresbeiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge wird auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung bestimmt.
Bei der Festsetzung der Jahresbeiträge sind die Beitragsstrukturen allfälliger Mitgliedschaften in Dachorganisationen Rechnung zu tragen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Höhe allfälliger Bildungsbeiträge und deren Verwendungszweck richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 10 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des VSPW haftet nur das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung des Verbandsmitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen. Die, bzw. deren Rechtsnachfolger, bleiben für Verbindlichkeiten gegenüber dem VSPW haftbar.

Organisation

Art. 11 Organe

Die Organe des VSPW sind.
11.1 Die Hauptversammlung
11.2 Die Mitgliederversammlung
11.3 Der Vorstand
11.4 Die Kommissionen
11.5 Die Kontrollstelle

Art. 12 Beschlüsse und Reglemente

Zur Verwirklichung des in Art. 3 umschriebenen Zwecks, können die Organe das VSPW Reglemente erlassen, besondere Beschlüsse fassen sowie Verträge und Vereinbarungen abschliessen.
Statuten sowie weitere Reglemente, Vereinbarungen und Beschlüsse, welche Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder umschreiben, müssen von der Haupt- oder Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr verabschiedet werden.
Alle übrigen Reglemente und Beschlüsse werden im Rahmen der Aufgaben und Kompetenzenregelung in den Verbandsgremien entschieden.

Art. 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des VSPW ist identisch mit dem Kalenderjahr und dauert jeweils vom 1.Januar bis zum 31. Dezember.

Hauptversammlung

Art. 14 Versammlung

Alljährlich, in den ersten 6 Monaten, hat die ordentliche Hauptversammlung stattzufinden.
Ausserordentliche Hauptversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes sowie auf Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Aktivmitglieder einberufen werden.

Art. 15 Einberufung

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Ort und Zeitpunkt der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der Versammlung, unter Bekanntgabe der Traktanden, schriftlich an alle Verbandsmitglieder zu erfolgen.

Art. 16 Anträge

Sämtliche Anträge von Verbandsmitgliedern, die auf die Traktandenliste der ordentlichen Hauptversammlung gesetzt werden sollen, sind dem Präsidenten, zu Handen des Vorstandes, bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres schriftlich und begründet einzureichen.
Die schriftlich begründeten Anträge an eine ausserordentliche Hauptversammlung sind sechs Wochen vor der Versammlung dem Präsidenten, zu Handen des Vorstandes, einzureichen.
Mit der Traktandenliste sind sämtliche fristgerecht eingereichten Anträge bekannt zu geben.
Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann die Hauptversammlung auf die Traktandenliste der nächsten Hauptversammlung setzen oder die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung beschliessen.

Art. 17 Vorsitz und Protokoll

Den Vorsitz an der Hauptversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied. Als Protokollführer amtet der Sekretär.

Art. 18 Kompetenzen

Die Hauptversammlung ist das oberste Verbandsorgan. In ihre Kompetenzen fallen insbesondere: Genehmigung des Protokolls der Jahresberichte, der Verbandsrechnung sowie die Decharge Erteilung
Mutationen
Genehmigung des Budgets für das laufende Geschäftsjahr und die Festsetzung der Jahresbeiträge
Wahl des Vorstandes und aus den gewählten den Präsidenten.
Wahl der Kommissionen.
Wahl der Kontrollstelle.
Beschlussfassung über Anträge.
Beschlussfassung über den Beitritt in andere Organisationen.
Genehmigung von Reglementen.
Änderung der Statuten.
Bestimmung des Sitzes des Verbandes.
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrungen.

Art. 19 Stimm- und Wahlrecht

Stimm- und wahlberechtigt sind alle Aktivmitglieder. Der Präsident ist stimmberechtigt und hat Stichentscheid.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Patronatsmitglieder haben das Vorschlagsrecht, jedoch nicht das Stimm- und Wahlrecht.

Art. 20 Beschlüsse und Art der Beschlussfassung

Die Hauptversammlung fasst Ihre Beschlüsse und vollzieht Wahlen, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind verbindlich. Die Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen vorgenommen, sofern nicht der Vorstand oder ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.
In Ausnahmefällen können, unter Einhaltung einer vierwöchigen Eingabefrist, auch Urabstimmungen auf schriftlichem Weg durchgeführt werden.

Mitgliederversammlung

Art. 21 Versammlung

Die Mitgliederversammlungen werden zu Beginn des Jahres festgesetzt. Sie erledigen die laufenden Geschäfte, welche nicht unter Artikel 14 ff behandelt werden müssen. Wenn nötig können weitere Versammlungen im Laufe des Jahres durchgeführt werden.
Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste zu erfolgen.

Vorstand

Art. 22 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.Präsident

Vizepräsident
Kassier
Sekretär
Mindestens ein weiteres MitgliedEr konstituiert sich selber. Das Amt des Kassiers und das Amt des Sekretärs kann an andere Personen oder Organisationen übertragen werden, er müssen jedoch neben dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten noch mindestens 3 weitere Mitglieder im Vorstand bleiben.

Art. 23 Wählbarkeit

Wählbar in den Vorstand sind alle Aktivmitglieder, wobei zumindest je ein Vorstandsmitglied aus der Branche Holzwerkzeuge resp. Metallwerkzeuge im Vorstand vertreten sein muss, sofern geeignete Kandidaten zur Verfügung stehen. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.

Art. 24 Kompetenzen

In die Kompetenzen des Vorstandes fallen.Die Leitung der Verbandsgeschäfte.
Die Verwaltung des Verbandsvermögens.
Die Ausarbeitung von Reglementen und Verträgen.
Beratung von Anträgen an die Hauptversammlung und Antragsstellung.
Erledigung aller sonst sich ergebenden Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich andern Organen vorbehalten sind.
Einsetzen spezieller Kommissionen und heranziehen von Sachverständigen zum Studium und zur Durchführung von Verbandsaufgaben, unter besonderer Berücksichtigung der Verbandsmitglieder.
Beschlussfassung von Sonderausgaben im Betrag bis . 10`000.—pro Geschäftsjahr.
Erstellen von Pflichtenheften und bestimmen der zeichnungsberechtigten Personen.

Art. 25 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.
Der Präsident ist stimmberechtigt und hat Stichentscheid.

Kontrollstelle

Art. 26 Zusammensetzung

Die Hauptversammlung wählt für die Amtsdauer von 2 Jahren drei Rechnungsrevisoren, wobei der letztgewählte Ersatzrevisor ist. Jedes Jahr scheidet der Amtsälteste aus.

Art. 27 Organisation

Die Kontrollstelle hat die Rechnungsführung sowie den finanziellen Stand der Verbandskasse und deren besonderen Fonds zu prüfen und der Hauptversammlung darüber schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Jedes Mitglied der Kontrollstelle hat das Recht, jederzeit in die Buch- und Geschäftsführung und in die Belege Einsicht zu nehmen.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 28 Statutenänderung

Änderungen und Ergänzungen der Statuten können nur von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen vorgenommen werden.

Art. 29 Auflösung

Die Auflösung des Verbands erfolgt, wenn diese von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen worden ist.
Über vorhandenes Verbandsvermögen entscheidet die Hauptversammlung, welche die Auflösung beschliesst.
Allfällig vorhandene Fonds dürfen ihrer Zweckbestimmung nicht entfremdet werden.

Art. 30 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten sind an der Hauptversammlung vom 25. Mai 2002 genehmigt worden und ersetzen die Statuten vom 16. Mai 1992. Sie treten sofort in Kraft.

Der PräsidentDer Vizepräsident
Claudio De FilipsAnton Pürro

 

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